Registrieren 
Benutzerlogin
Benutzer:
Passwort:
Hauptmenü

 
Vermittlungs- und Vertragsbedingungen für Gästeführungen und Stocherkahnfahrten der Tourismus und Stadtmarketing Tübingen GmbH
 

Sehr geehrte Gäste,

die nachfolgenden Vertragsbedingungen regeln einerseits das Rechtsverhältnis zwischen der Tourismus und Stadtmarketing Tübingen GmbH, nachstehend "TST" abgekürzt, und Ihnen, nachstehend "der Gast", bzw. dem Auftraggeber der Gästeführung in Bezug auf die Vermittlung der angebotenen Führungen und Stocherkahnfahrten, andererseits das Rechtsverhältnis zwischen Ihnen und der vom TST vermittelten Gästeführer. Sie werden, soweit rechtswirksam einbezogen, Inhalt des Dienstleistungsvertrages, der im Falle Ihrer Buchung zwischen Ihnen und dem Gästeführer zu Stande kommt. Lesen Sie daher bitte diese Bedingungen aufmerksam durch.

1. Geltungsbereich dieser Geschäftsbedingungen

1.1. Diese Geschäftsbedingungen gelten, soweit wirksam vereinbart, sowohl für Führungen, als auch für Stocherkahnfahrten.

1.2. "Gästeführung" im Sinne der nachfolgenden Bestimmungen sind demnach alle Stadtführungen oder sonstige Führungen und auch die begleitete Stocherkahnfahrt, Gästeführer die entsprechende Begleitperson.

1.3. Soweit der Vertrag über die Gästeführung nicht mit dem Gast selbst, sondern einem Auftraggeber (Gruppe, Verein, Volkshochschule, Firma, Institution, Omnibusunternehmen, Reisebüro, Reiseveranstalter, Agentur u.ä.) geschlossen wird, bezeichnet der Begriff "Gast" den Auftraggeber. Die nachfolgenden Bestimmungen gelten daher sinngemäß für den Auftraggeber, soweit es sich nicht um höchstpersönliche Pflichten des teilnehmenden Gastes handelt.

2. Stellung der TST

2.1. Die TST ist ausschließlich Vermittler des Vertrages zwischen dem Gast, bzw. dem Auftraggeber der Führung und dem ausführenden Gästeführer.

2.2. Die TST haftet daher nicht für Leistungen, Personen- oder Sachschäden im Zusammenhang mit der Führung. Eine etwaige Haftung des TST aus dem Vermittlungsverhältnis bleibt hiervon unberührt.

2.3. Die vorstehenden Bestimmungen in 2.1 und 2.2. gelten nicht, soweit die Gästeführungen vertraglich vereinbarte Leistung einer Pauschalreise oder einer sonstigen Angebotsform ist, bei der die TST unmittelbarer Vertragspartner des Gastes ist.

3. Stellung des Gästeführers, anzuwendende Rechtsvorschriften

3.1. Auf das Rechtsverhältnis zwischen dem Gästeführer und dem Gast finden in erster Linie die mit dem Gästeführer getroffenen Vereinbarungen, ergänzend diese Vermittlungs- und Vertragsbedingungen, hilfsweise die gesetzlichen Vorschriften über den Dienstvertrag §§ 611 ff. BGB Anwendung.

3.2. Soweit in zwingenden internationalen oder europarechtlichen Vorschriften, die auf das Vertragsverhältnis anzuwenden sind, nichts anderes bestimmt ist, findet auf das gesamte Rechts- und Vertragsverhältnis mit dem Gästeführer und der TST ausschließlich deutsches Recht Anwendung.

4. Vertragsschluss, Stellung eines Auftraggebers

4.1. Mit seiner Buchung, die mündlich, schriftlich, per Fax, per E-Mail oder über das Internet erfolgen kann, bietet der Gast dem jeweiligen Gästeführer, dieser vertreten durch die TST als rechtsgeschäftlicher Vertreter, den Abschluss eines Dienstleistungsvertrages auf der Grundlage der Leistungsbeschreibung für die jeweilige Führung und dieser Vertragsbedingungen verbindlich an.

4.2. Im Falle einer elektronischen Buchung bestätigt die TST dem Gast, bzw. dem Auftraggeber unverzüglich auf elektronischem Wege den Eingang seiner Buchung. Diese Eingangsbestätigung stellt noch keine Buchungsbestätigung dar und begründet keinen Anspruch auf das Zustandekommen des Vertrages mit einem Gästeführer.

4.3. Erfolgt die Buchung durch einen Auftraggeber im Sinne von Ziff. 1.3 dieser Bedingungen, so ist dieser als alleiniger Auftraggeber Vertragspartner der TST im Rahmen des Vermittlungsvertrages, bzw. des Gästeführers im Rahmen des Dienstleistungsvertrages, soweit er nach den getroffenen Vereinbarungen nicht ausdrücklich als rechtsgeschäftlicher Vertreter der späteren Teilnehmer auftritt. Den Gruppenauftraggeber trifft in diesem Fall die volle Zahlungspflicht bezüglich der vereinbarten Vergütung oder eventueller Rücktrittskosten.

4.4. Ist ausdrücklich vereinbart, dass der Auftraggeber die Buchung als rechtsgeschäftlicher Vertreter der späteren Teilnehmer vornimmt, so hat er für sämtliche Verpflichtungen der späteren Teilnehmer unmittelbar persönlich einzustehen, soweit er diese Verpflichtung durch ausdrückliche und gesonderte Erklärung übernommen hat.

4.5. Der Dienstvertrag über die Gästeführung kommt durch die Bestätigung zuständig, welche die TST als Vertreter des Gästeführers vornimmt. Sie bedarf keiner bestimmten Form. Im Regelfall wird die TST, ausgenommen bei sehr kurzfristigen Buchungen, dem Gast jedoch eine schriftliche Ausfertigung der Buchungsbestätigung übermitteln. Bei verbindlichen telefonischen Buchungen ist die Rechtswirksamkeit des Vertrages unabhängig vom Zugang der schriftlichen Ausfertigung der Buchungsbestätigung und einer etwa vereinbarten Vorauszahlung.

5. Leistungen, Ersetzungsvorbehalt

5.1. Die geschuldete Leistung des Gästeführers besteht aus der Durchführung der Gästeführung entsprechend der Leistungsbeschreibung und den zusätzlich getroffenen Vereinbarungen.

5.2. Soweit etwas anderes nicht ausdrücklich vereinbart ist, ist die Durchführung der Gästeführung nicht durch einen bestimmten Gästeführer geschuldet. Vielmehr obliegt die Auswahl des jeweiligen Gästeführers nach Maßgabe der erforderlichen Qualifikation der TST.

5.3. Auch im Falle der Benennung oder ausdrücklichen Vereinbarung einer bestimmten Person des Gästeführers bleibt es vorbehalten, diesen im Falle eines zwingenden Verhinderungsgrundes (insbesondere wegen Krankheit) durch einen anderen, geeigneten und qualifizierten Gästeführer zu ersetzen.

5.4. Der Umfang der geschuldeten Leistungen ergibt sich aus der Leistungsbeschreibung und den zusätzlich getroffenen Vereinbarungen. Auskünfte und Zusicherungen Dritter (insbesondere Reisebüros, Beherbergungsbetriebe, Beförderungsunternehmen) zum Umfang der vertraglichen Leistungen, die im Widerspruch zu Leistungsbeschreibung oder den mit dem TST und/oder dem Gästeführer getroffenen Vereinbarungen stehen, sind für den TST und den Gästeführer nicht verbindlich.

5.5. Änderungen oder Ergänzungen der vertraglich ausgeschriebenen Leistungen bedürfen einer ausdrücklichen Vereinbarung mit dem TST oder dem Gästeführer, für die aus Beweisgründen dringend die schriftliche Form empfohlen wird.

5.6. Änderungen wesentlicher Leistungen, die von dem vereinbarten Inhalt des Vertrages abweichen, die nach Vertragsabschluss notwendig werden (insbesondere auch Änderungen im zeitlichen Ablauf der Führung) und vom Gästeführer nicht wider Treu und Glauben herbeigeführt wurden, sind gestattet, soweit die Änderungen nicht erheblich sind und den Gesamtzuschnitt der Führung nicht beeinträchtigen.

5.7. Angaben zur Dauer von Führungen sind Circa-Angaben.

6. Preise und Zahlung

6.1. Die vereinbarten Preise schließen die Durchführung der Gästeführung und zusätzlich ausgeschriebener oder vereinbarter Leistungen ein.

6.2. Eintrittsgelder, Verpflegungskosten, sowie Beförderungskosten mit öffentlichen und privaten Verkehrsmitteln, Stadtpläne, Prospekte, Museumsführer, Kosten von Führungen innerhalb von im Rahmen der Gästeführungen besuchter Sehenswürdigkeiten sind nur dann im vereinbarten Preis eingeschlossen, wenn sie unter den Leistungen der Gästeführung ausdrücklich aufgeführt oder zusätzlich vereinbart sind.

6.3. Schecks oder Kreditkarten werden nicht akzeptiert. Die Bezahlung mit Vouchern (Berechtigungsgutscheinen) ist nur dann möglich, wenn diese vom TST ausgestellt und für die jeweilige Führung gültig sind. Von Dritten ausgestellte Voucher sind nur bei einer entsprechenden ausdrücklichen Vereinbarung mit dem TST gültig.

6.4. Ist bei einem Auftraggeber i.S. von Ziff. 1.3 dieser Bedingungen Zahlungen gegen Rechnungsstellung vereinbart, so wird der Gesamtpreis ohne Abzug mit Rechnungsstellung durch den TST zahlungsfällig.

6.5. Soweit der Gästeführer zur Erbringung der vereinbarten Leistungen bereit und in der Lage ist und kein gesetzliches oder vertragliches Zurückbehaltungsrecht des Gastes begründet ist, besteht ohne vollständige Bezahlung vor Beginn der Führung kein Anspruch auf die vereinbarten Leistungen.

7. Nichtinanspruchnahme von Leistungen

7.1. Nimmt der Gast, bzw. der Auftraggeber die vereinbarten Leistungen, ohne dass dies vom Gästeführer oder dem TST zu vertreten ist, ganz oder teilweise nicht in Anspruch, obwohl der Gästeführer zur Leistungserbringung bereit und in der Lage ist, so besteht kein Anspruch auf Rückerstattung bereits geleisteter Zahlungen.

7.2. Für die vereinbarte Vergütung gilt die gesetzliche Regelung (§ 615 S. 1 und 2 BGB): Die vereinbarte Vergütung ist zu bezahlen, ohne dass ein Anspruch auf Nachholung der Gästeführung besteht. Der Gästeführer hat sich jedoch auf die Vergütung ersparte Aufwendungen anrechnen zu lassen sowie eine Vergütung, die er durch eine anderweitige Verwendung der vereinbarten Dienstleistungen erlangt oder zu erlangen böswillig unterlässt.

8. Stornierungen und Umbuchungen

8.1. Der Gast, bzw. der Auftraggeber können den Auftrag nach Vertragsabschluss gegenüber dem Gast, bzw. dem TST bis 48 Stunden vor dem vereinbarten Leistungsbeginn kündigen. Die Kündigung bedarf keiner bestimmten Form. Eine schriftliche Kündigung wird jedoch dringend empfohlen.

8.2. Soweit der Gästeführer zur Erbringung der vertraglichen Leistungen bereit und in der Lage war und die Kündigung nicht von ihm, bzw. dem TST zu vertreten ist, sind der Gast, bzw. der Auftraggeber verpflichtet, im Falle des Rücktritts bis 48 Stunden vor Leistungsbeginn ein pauschales Bearbeitungsentgelt von € 30,- zu bezahlen.

8.3. Bei Stornierungen später als 48 Stunden vor Leistungsbeginn gilt die Regelung in Ziff. 7 entsprechend. Dem Gast, bzw. dem Auftraggeber bleibt es unbenommen, dem Gästeführer, bzw. dem TST nachzuweisen, dass ihnen durch die Kündigung keine, bzw. wesentlich geringere Aufwendungen als das geltend gemachte Bearbeitungsentgelt entstanden sind. Im Fall eines solchen Nachweises sind der Gast, bzw. der Auftraggeber nur zu Bezahlung des geringeren Betrages verpflichtet.

8.4. Für Umbuchungen (Änderungen des Termins, der Dauer, des Ablaufs, des Leistungsinhalts, von Nebenleistungen) auf deren Durchführung kein Rechtsanspruch besteht, wird bis 48 Stunden vor Leistungsbeginn ein Bearbeitungsentgelt von 30,- € pro Umbuchungsvorgang erhoben. Spätere Umbuchungen sind nicht möglich.

9. Haftung des Gästeführers und des TST

9.1. Für die Haftung des TST wird auf 1.2 diesen Bedingungen verwiesen.

9.2. Eine Haftung des Gästeführers für Schäden, die nicht Körperschäden sind, ist ausgeschlossen, soweit ein Schaden vom Gästeführer nicht vorsätzlich oder grobfahrlässig verursacht wurde.

9.3. Der Gästeführer haftet nicht für Leistungen, Maßnahmen oder Unterlassungen von Verpflegungsbetrieben, Einrichtungen, Trägern von Sehenswürdigkeiten oder sonstigen Angeboten, die im Rahmen der Führung besucht werden, es sei denn, dass für die Entstehung des Schadens eine schuldhafte Pflichtverletzung des Gästeführers ursächlich oder mitursächlich war.

10. Besondere Regelungen für Stocherkahnfahrten

10.1. Den Anweisungen des Gästeführers ist unbedingt Folge zu leisten. Der Gästeführer kann Personen, deren Auftreten oder Verhalten objektiv Anlass zu der Annahme gibt, dass die Durchführung der Fahrt gefährdet oder andere Teilnehmer gefährdet oder belästigt werden könnten oder die den Anweisungen des Gästeführers keine Folge leisten, vor oder während der Fahrt von der Teilnahme ausschließen.

10.2. Die vertragliche Leistung besteht bei Stocherkahnfahrten nur in der passiven Teilnahme; ein Rechtsanspruch auf aktives Führen des Stocherkahns besteht nicht.

10.3. Die Beaufsichtigung von Minderjährigen obliegt ausschließlich den sie begleitenden Erwachsenen Personen.

10.4. Stocherkahnfahrten werden grundsätzlich bei jeder Witterung durchgeführt. Witterungsverhältnisse berechtigen grundsätzlich nicht zur kostenlosen Kündigung, beziehungsweise zum kostenlosen Rücktritt vom Vertrag.

10.5. Eine Kündigung des Vertrages durch den Gast oder den TST ist jedoch zulässig, wenn die Witterungsverhältnisse, der Wasserstand, die Strömung oder sonstige sicherheitsrelevante Rahmenbedingungen objektiv eine Gefährdung der Gäste und/oder des ausführenden Gästeführern und/oder des Stocherkahns zufolge haben könnten.

10.6. Die Teilnehmer sind für mitgeführte Gegenstände ausschließlich selbst verantwortlich. Die Haftung des Gästeführers und des TST für Schäden, die nicht Körperschäden sind, ist auf Vorsatz und grobe Fahrlässigkeit beschränkt.

10.7. Es obliegt dem Gast, geeignete Kleidung unter Berücksichtigung des Umstandes zu tragen, dass mit einer Durchnässung der Kleidung grundsätzlich gerechnet werden muss.

11. Versicherungen

11.1. Die vereinbarten vertraglichen Leistungen enthalten Versicherungen zu Gunsten der Gäste nur dann, wenn dies ausdrücklich vereinbart ist

11.2. Dem Gast, bzw. dem Auftraggeber wird der Abschluss einer Reiserücktrittskostenversicherung ausdrücklich empfohlen.

12. Führungszeiten, Obliegenheiten des Gastes

12.1. Der Gast, bzw. der Gruppenauftraggeber sind gehalten, bei der Buchung oder rechtzeitig vor dem vereinbarten Termin der Führung eine Mobilfunknummer anzugeben, unter der mit ihnen im Falle außergewöhnlicher Ereignisse Kontakt aufgenommen werden kann. Der TST wird dem Gast, bzw. einer benannten Personen im Regelfall ebenfalls eine entsprechende Mobilfunknummer des ausführenden Gästeführers oder eine andere Rufnummer zur Kontaktaufnahme mitteilen.

12.2. Vereinbarte Führungszeiten sind pünktlich einzuhalten. Sollte sich der Gast verspäten, so ist er verpflichtet, diese Verspätung dem Gästeführer spätestens bis zum Zeitpunkt des vereinbarten Beginns der Führung mitzuteilen und den voraussichtlichen Zeitpunkt des verspäteten Eintreffens zu benennen. Der Gästeführer kann einen verspäteten Beginn der Führung ablehnen, wenn die Verschiebung objektiv unmöglich oder unzumutbar ist, insbesondere wenn dadurch Folgeführen oder anderweitige zwingende geschäftliche oder private Termine des Gästeführers nicht eingehalten werden können. Verschiebungen von mehr als 30 Minuten berechtigen den Gästeführer generell zur Absage der Führung.

12.3. Erklärt sich der Gästeführer nach telefonischer Absprache mit einer längeren Wartezeit als 30 Minuten einverstanden, so kann er pro angefangener halben Stunde Wartezeit eine Mehrvergütung von 10,- € beanspruchen.

12.4. Der Gast, bzw. der Beauftragte des Gruppenauftraggebers sind verpflichtet, etwaige Mängel der Führung und der vereinbarten Leistungen sofort gegenüber dem Gästeführer anzuzeigen und Abhilfe zu verlangen. Etwaige sich aus mangelhaften oder unvollständigen Leistungen des Gästeführers ergebenden Ansprüche entfallen nur dann nicht, wenn diese Rüge unverschuldet unterbleibt.

12.5. Zu einem Abbruch, bzw. einer Kündigung der Führung nach Beginn der Führung sind der Gast, bzw. der Auftraggeber nur dann berechtigt, wenn die Leistung des Gästeführers erheblich mangelhaft ist und diese Mängel trotz entsprechender Mängelrüge nicht abgestellt werden. Im Falle eines nicht gerechtfertigten Abbruchs, bzw. einer Kündigung besteht kein Anspruch auf Rückerstattung.

13. Verjährung

13.1. Vertragliche Ansprüche des Gastes/Auftraggebers gegenüber dem Gästeführer oder dem TST aus der Verletzung des Lebens, des Körpers oder der Gesundheit einschließlich vertraglicher Ansprüche auf Schmerzensgeld, die auf deren fahrlässiger Pflichtverletzung oder einer vorsätzlichen oder fahrlässigen Pflichtverletzung ihrer gesetzlichen Vertreter oder Erfüllungsgehilfen beruhen, verjähren in drei Jahren. Dies gilt auch für Ansprüche auf den Ersatz sonstiger Schäden, die auf einer grob fahrlässigen Pflichtverletzung des Gästeführers, bzw. des TST oder auf einer vorsätzlichen oder grob fahrlässigen Pflichtverletzung von deren gesetzlichen Vertreter oder Erfüllungsgehilfen beruhen.

13.2. Alle übrigen vertraglichen Ansprüche verjähren in einem Jahr.

13.3. Die Verjährung nach den vorstehenden Bestimmungen beginnt jeweils mit dem Schluss des Jahres, in dem der Anspruch entstanden ist und der Gast/Auftraggeber von Umständen, die den Anspruch begründen und dem Gästeführer, bzw. dem TST als Schuldner Kenntnis erlangt oder ohne grobe Fahrlässigkeit erlangen müsste.

13.4. Schweben zwischen dem Gast und dem Gästeführer, bzw. dem TST Verhandlungen über geltend gemachte Ansprüche oder die den Anspruch begründenden Umstände, so ist die Verjährung gehemmt bis der Gast oder der Gästeführer, bzw. der TST die Fortsetzung der Verhandlungen verweigert. Die vorbezeichnete Verjährungsfrist von einem Jahr tritt frühestens 3 Monate nach dem Ende der Hemmung ein.

14. Gerichtsstand

14.1. Soweit eine vollständige Bezahlung vor Ort an den Gästeführer vereinbart ist, ist Erfüllungsort und Gerichtsstand der Ort der Gästeführung.

14.2. Der Gast, bzw. der Auftraggeber können Klagen gegen den Gästeführer, bzw. den TST nur an dessen allgemeinen Gerichtsstand erheben.

14.3. Für Klagen des Gästeführers, bzw. des TST gegen den Gast, bzw. den Auftraggeber ist der allgemeine Gerichtsstand des Gastes maßgeblich. Ist der Auftraggeber Kaufmann oder eine juristische Person des öffentlichen oder privaten Rechts oder haben der Gast, bzw. der Auftraggeber keinen allgemeinen Gerichtsstand im Inland, so ist ausschließliche der Gerichtsstand für Klagen des Gästeführers, bzw. des TST deren Wohn- bzw. Geschäftssitz.

------------------------------------------------------------------------------------------------
Diese Geschäftsbedingungen sind urheberrechtlich geschützt.
Rechtsanwalt Noll, Stuttgart.